Das BöB (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen) regelt die Beschaffungen der Auftraggeber des Bundes in der Schweiz. Es definiert Verfahrensarten, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Schwellenwerte sowie Rechtsschutz. Das BöB setzt das WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) im Bundesrecht um und ist seit 1. Januar 2021 in totalrevidierter Fassung in Kraft.
Das BöB gilt für die Bundesverwaltung, eidgenössische Anstalten und für vom Bund subventionierte Beschaffungen ab den massgebenden Schwellenwerten. Kantonale und kommunale Beschaffungen fallen unter die IVöB.
Das BöB stellt das wirtschaftlich günstigste Angebot in den Mittelpunkt, nicht den tiefsten Preis. Qualität, Lebenszykluskosten, Plausibilität, Innovation, Verlässlichkeit, Nachhaltigkeit und Preise unterschiedlicher Marktstufen können als Zuschlagskriterien gewichtet werden.
Gegen Verfügungen im Vergabeverfahren kann beim Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden, abhängig vom Verfahrensgegenstand und Streitwert.
Das BöB gilt für Beschaffungen der Bundesverwaltung und eidgenössischer Anstalten sowie für bestimmte subventionierte Beschaffungen ab den massgebenden Schwellenwerten gemäss WTO-Übereinkommen.
Das BöB regelt Bundesbeschaffungen. Die IVöB regelt Beschaffungen der Kantone und Gemeinden. Beide sind im Rahmen der Reform 2021 weitgehend harmonisiert worden, sodass die materiellen Regeln in beiden Welten weitgehend identisch sind.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist nicht zwingend das billigste. Es ist jenes, das nach Gewichtung aller Zuschlagskriterien wie Qualität, Termintreue, Lebenszykluskosten und Preis insgesamt am besten abschneidet.