Die Schwellenwerte für öffentliche Beschaffungen in der Schweiz bestimmen, welches Vergabeverfahren eine Auftraggeberin wählen muss: freihändig, Einladung, offen oder selektiv. Für die Jahre 2026 und 2027 bleiben sie gegenüber 2024/2025 unverändert. Auf Bundesebene gilt das BöB mit Anhang 4, auf Kantons- und Gemeindeebene die IVöB mit Anhang 2, die zusätzlich zwischen Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterscheidet. Alle Werte verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese Seite fasst die geltenden Werte, die Mindestfristen nach Art. 46 und die Beschwerdefrist nach Art. 56 mit Quellenangabe zusammen.
Der geschätzte Auftragswert bestimmt, welches Vergabeverfahren eine öffentliche Auftraggeberin wählen muss: freihändig, Einladung, offen oder selektiv. Für Anbieter heisst das konkret: ob ein Auftrag überhaupt publiziert wird, wie lange die Angebotsfrist mindestens dauert und ob gegen den Zuschlag Beschwerde geführt werden kann. Die folgenden Werte gelten für die Jahre **2026 und 2027**.
Ein grosser Teil der deutschsprachigen Treffer zu diesem Thema beschreibt **deutsches** Vergaberecht mit VgV, UVgO und VOB/A oder EU-Schwellenwerte in Euro. Diese Regeln gelten in der Schweiz nicht. Massgeblich sind hier das **BöB** (Bund) und die **IVöB** (Kantone, Gemeinden, Bezirke). Wer Fristen oder Schwellenwerte aus deutschen Quellen übernimmt, rechnet mit den falschen Zahlen.
Die für die Verfahrenswahl wichtigsten Werte. Alle Beträge in CHF, **ohne Mehrwertsteuer**.
Dies ist die Tabelle, die Anbieter im Alltag am häufigsten brauchen, weil der grösste Teil der Beschaffungen von Kantonen und Gemeinden hier liegt. Anders als auf Bundesebene unterscheidet die IVöB zwischen **Bauhauptgewerbe** und **Baunebengewerbe**.
Oberhalb der Staatsvertragswerte gelten zusätzliche Regeln: offenes oder selektives Verfahren ist zwingend, die Mindestfristen nach Art. 46 greifen, und Anbieter aus GPA-Vertragsstaaten haben durchsetzbare Rechte.
Der Unterschied bei Lieferungen und Dienstleistungen ist kein Fehler: Der Bund ist im GPA eine zentrale Beschaffungsstelle (130'000 SZR), die Kantone sind subzentrale Stellen (200'000 SZR).
Schwellenwerte werden **ohne** Mehrwertsteuer berechnet. Art. 15 Abs. 3 BöB verlangt, alle Entgeltbestandteile einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen, Optionen auf Folgeaufträge, Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, aber "ohne Mehrwertsteuer".
Die Falle: **publizierte Zuschlagssummen sind inklusive Mehrwertsteuer**. Art. 48 BöB verlangt in der Zuschlagspublikation den Gesamtpreis "einschliesslich Mehrwertsteuer". Wer eine publizierte Zuschlagssumme direkt mit einem Schwellenwert vergleicht, vergleicht brutto mit netto.
Die Fristenregeln in Art. 46 BöB und Art. 46 IVöB 2019 sind wortgleich.
Eine Verlängerung muss allen Anbietern rechtzeitig mitgeteilt oder publiziert werden (Art. 46 Abs. 3).
Im Staatsvertragsbereich erlaubt Art. 47 Verkürzungen: je 5 Tage für elektronische Publikation der Ausschreibung, für gleichzeitige elektronische Publikation der Unterlagen und für elektronischen Angebotseingang, kumulierbar von 40 auf 25 Tage. Bei nachgewiesener Dringlichkeit, bei rechtzeitiger Vorankündigung oder bei wiederkehrenden Leistungen sind mindestens 10 Tage möglich; bei handelsüblichen Leistungen mindestens 13 Tage, mit elektronischem Angebotseingang mindestens 10 Tage.
**20 Tage seit Eröffnung der Verfügung**, schriftlich und begründet (Art. 56 Abs. 1 BöB, gleichlautend Art. 56 IVöB 2019). **Es gelten keine Gerichtsferien** (Art. 56 Abs. 2). Die Angemessenheit einer Verfügung kann nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3).
Wichtig: Nicht jeder Zuschlag ist anfechtbar. Nach Art. 52 Abs. 1 BöB ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei Lieferungen und Dienstleistungen erst ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert möglich, bei Bauleistungen erst ab dem Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren.
Kommerziell relevant ist Art. 42: Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf der Vertrag sofort nach dem Zuschlag abgeschlossen werden. Innerhalb greift die Wartefrist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist.
Die IVöB 2019 gilt nur in Kantonen, die ihr beigetreten sind. In den übrigen gilt weiterhin die IVöB von 2001, unter anderem mit einem tieferen Schwellenwert für freihändige Vergaben von Lieferungen. Der Kanton Bern ist nicht Mitglied der IVöB 2019, wendet sie aber als kantonales Recht mit eigenem Rechtsweg an. Prüfen Sie im Zweifel die Rechtsgrundlage des konkreten Kantons; die aktuelle Beitrittsübersicht führt die BPUK.
Stand dieser Seite: Juli 2026, geprüft gegen die oben genannten Primärquellen. Diese Übersicht ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die Gesetzestexte und die Angaben der jeweiligen Auftraggeberin in der konkreten Ausschreibung. Fehler melden Sie bitte an info@tendaro.ch.
| Verfahren | Bauleistungen | Lieferungen | Dienstleistungen |
|---|---|---|---|
| Freihändiges Verfahren | unter 300'000 | unter 150'000 | unter 150'000 |
| Einladungsverfahren | ab 300'000 | ab 150'000 | ab 150'000 |
| Offenes oder selektives Verfahren (Art. 4 Abs. 1) | ab 2'000'000 | ab 230'000 | ab 230'000 |
| Verfahren | Lieferungen | Dienstleistungen | Baunebengewerbe | Bauhauptgewerbe |
|---|---|---|---|---|
| Freihändige Vergabe | unter 150'000 | unter 150'000 | unter 150'000 | unter 300'000 |
| Einladungsverfahren | unter 250'000 | unter 250'000 | unter 250'000 | unter 500'000 |
| Offenes oder selektives Verfahren | ab 250'000 | ab 250'000 | ab 250'000 | ab 500'000 |
| Situation | Mindestfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren, Staatsvertragsbereich | 40 Tage ab Veröffentlichung | Art. 46 Abs. 2 Bst. a |
| Selektives Verfahren, Teilnahmeanträge | 25 Tage ab Veröffentlichung | Art. 46 Abs. 2 Bst. b |
| Selektives Verfahren, Angebote | 40 Tage ab Einladung | Art. 46 Abs. 2 Bst. b |
| Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs | in der Regel 20 Tage | Art. 46 Abs. 4 |
| Standardisierte Leistungen, verkürzt | nicht weniger als 5 Tage | Art. 46 Abs. 4 |
| Beschwerde gegen den Zuschlag | 20 Tage, keine Gerichtsferien | Art. 56 Abs. 1 und 2 |
Für 2026 und 2027 gelten unveränderte Werte gegenüber 2024/2025. Auf Bundesebene: freihändig unter CHF 300'000 (Bau) beziehungsweise unter CHF 150'000 (Lieferungen und Dienstleistungen), Einladungsverfahren ab diesen Werten, offenes oder selektives Verfahren ab CHF 2'000'000 (Bau) beziehungsweise CHF 230'000. Auf Kantons- und Gemeindeebene nach IVöB: freihändig unter CHF 150'000 (Lieferungen, Dienstleistungen, Baunebengewerbe) und unter CHF 300'000 (Bauhauptgewerbe), offenes oder selektives Verfahren ab CHF 250'000 beziehungsweise CHF 500'000. Alle Werte ohne Mehrwertsteuer.
Exklusive. Art. 15 Abs. 3 BöB verlangt, alle Entgeltbestandteile einschliesslich Optionen, Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen einzurechnen, ausdrücklich aber ohne Mehrwertsteuer. Achtung beim Quervergleich: publizierte Zuschlagssummen sind nach Art. 48 BöB inklusive Mehrwertsteuer angegeben.
Im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich mindestens 40 Tage ab Veröffentlichung. Im selektiven Verfahren 25 Tage für den Teilnahmeantrag und danach 40 Tage für das Angebot. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs in der Regel mindestens 20 Tage, bei weitgehend standardisierten Leistungen verkürzbar auf nicht weniger als 5 Tage. Im Staatsvertragsbereich erlaubt Art. 47 Verkürzungen bis auf 10 beziehungsweise 13 Tage.
20 Tage seit Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet, nach Art. 56 Abs. 1 BöB und gleichlautend Art. 56 IVöB 2019. Gerichtsferien gelten nicht. Zusätzlich ist die Beschwerde nach Art. 52 BöB erst ab bestimmten Schwellenwerten zulässig: bei Lieferungen und Dienstleistungen ab dem Einladungsschwellenwert, bei Bauleistungen ab dem Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren.
Nein. Die EU-Schwellenwerte in Euro und das deutsche Vergaberecht mit VgV, UVgO und VOB/A gelten in der Schweiz nicht. Massgeblich sind das BöB auf Bundesebene und die IVöB auf Kantons- und Gemeindeebene, mit Werten in Schweizer Franken. Über die GPA-Werte und das Abkommen mit der EG von 1999 bestehen völkerrechtliche Verpflichtungen, diese führen aber zu eigenen Schweizer Frankenbeträgen, nicht zu den EU-Werten.
Weitgehend, aber nicht überall. Die IVöB 2019 gilt nur in Kantonen, die ihr beigetreten sind; in den übrigen gilt noch die IVöB von 2001, unter anderem mit einem tieferen Schwellenwert für freihändige Vergaben von Lieferungen. Der Kanton Bern wendet die Vereinbarung als kantonales Recht mit eigenem Rechtsweg an, ohne Mitglied zu sein. Prüfen Sie bei einer konkreten Ausschreibung die Rechtsgrundlage des betreffenden Kantons.